{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-225_2003-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2475", "Checksum": "07af0edbe6c1197b760c72c3b1997e80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 225", "2003 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "934b0b009e49e677757499a5231d82a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)\nRegeste:\n§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer\n\n und Verfahrensökonomie bewusst in Kauf genommen (vgl. VG-Urteil P. vom 14.10.1997 Erw. 3a mit Hinweis auf die Materialien). Gerade im Steuerrecht ist denn auch der Praktikabilitätsgrundsatz von erheblicher Bedeutung, sind doch die Steuerbehörden auf klare und einfach zu handhabende Bestimmungen angewiesen. Pauschalierungen und Schematisierungen sind deshalb insofern und insoweit in Kauf zu nehmen, als sich die resultierenden Ungleichheiten in einem zumutbaren Rahmen halten. Der Steuerpflichtige hat mithin im Handänderungssteuerrecht Abweichungen zwischen Steuerwert (Handänderungswert) und vereinbartem Erwerbspreis hinzunehmen, wenn diese auf der Anwendung der gesetzlichen Ordnung beruhen und der Gesetzgeber die schematischen Steuerveranlagungen durch die Wahl der Bemessungsmethode bewusst in Kauf genommen hat. Nur wenn die Rechtsgleichheit in krasser Weise verletzt wird oder die Steuerfolgen besonders stossend sind, ist die \"generalisierende Steuerfestlegung\" unzulässig (vgl. LGVE 2000 II Nr. 32 Erw. 2b). Eine solche Unzulässigkeit der Steuerfestlegung allein deshalb anzunehmen, weil zwischen dem Datum der Neuschatzung des Grundstückes und dem Zeitpunkt der Handänderung ein Zeitraum von knapp fünf Jahren liegt, und daher der Katasterwert des Grundstückes nicht exakt dessen Verkehrswert im Handänderungszeitpunkt wiedergibt, dafür besteht vorliegend keine Veranlassung. Solches wird denn auch von keiner Seite, gerade auch vom Steuerschuldner selbst, welcher die veranlagte Handänderungssteuer anstandslos bezahlt hat, nicht geltend gemacht. |"}