{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-225_2003-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2475", "Checksum": "07af0edbe6c1197b760c72c3b1997e80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 225", "2003 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. 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Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer\n\n entweder nicht feststellbar oder eben unter diesem Ersatzwert liegt. Wie der Regierungsrat anlässlich der Revision des Handänderungssteuerrechts in den Jahren 1982/83 festhielt, hat dieser Ersatzwert aus Gründen der Rechtsgleichheit dem Verkehrswert zu entsprechen (Botschaft vom 15.10.1982 [B 115], in: Verhandlungen des Grossen Rates 1982, S. 915). Dies hat der Gesetzgeber durch Heranzug des Katasterwertes als Ersatzwert zu erreichen versucht, nachdem dieser gemäss § 17 SchG (in der Fassung vom 21.6.1988) bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Verkehrswert entspricht. Damit besagt § 7 Abs. 2 HStG letztlich nichts anderes, als dass die Handänderungssteuer vom Verkehrswert (gemäss SchG) zu erheben ist, wenn die Vertragsparteien für das Grundstück einen Erwerbspreis vereinbart haben, der unter diesem Wert liegt. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2b), war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers, die Handänderungssteuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu berechnen; der Verkehrswert soll mithin massgebendes Prinzip sein, nach dem sich letztlich die Veranlagung der Handänderungssteuer richten soll. Normalerweise stellt der auf dem freien Markt im Spiel von Angebot und Nachfrage zustande gekommene Preis den Markt- oder eben Verkehrswert eines Grundstückes dar. Der Regierungsrat führte denn auch anlässlich der erwähnten Revision bzw. Neufassung des HStG an, dass die Leistungen des Erwerbers in der Regel den Verkehrswert eines Grundstückes repräsentieren (Botschaft, a.a.O., S. 915). Liegt dieser vereinbarte Erwerbspreis aber nun unter dem durch die Schatzungsbehörden ermittelten Katasterwert des Grundstückes, sieht § 7 Abs. 2 HStG ausdrücklich vor, dass der Katasterwert als subsidiärer Handänderungswert heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber geht mit anderen Worten davon aus, dass dieser im Rahmen des SchG behördlich ermittelte (Verkehrs-)Wert (vgl. § 17 SchG) dem Verkehrswert des Grundstückes eher entspricht, als ein unter diesem Wert zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Preis. Hält die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen demgegenüber fest, es sei - abgesehen von Fällen, wo der Erwerbspreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht - nicht auf den subsidiären Handänderungswert, sondern auf den Erwerbspreis als vermutlichen Verkehrswert abzustellen, wenn der unter unabhängigen Dritten vereinbarte Erwerbspreis unter dem subsidiären Handänderungswert liegt, widerspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. Sie führt denn auch in ihren Weisungen selber an, dass \"entgegen dem Gesetzeswortlaut\" auf diese Weise zu verfahren sei. Die Vorgehensweise laut Weisungen der Steuerverwaltung steht ganz klar derjenigen entgegen, wie sie vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 HStG vorgesehen ist. Dies geht nicht an. Dass mittels den Bemessungsregeln gemäss Weisungen bestehende Vollzugsprobleme weitgehend gelöst worden seien, kann kein Abweichen vom gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen rechtfertigen. Die Vorgehensweise, wie sie in den Weisungen der Steuerverwaltung zum Ausdruck kommt, würde eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bedingen. Gerade die Revision des diesbezüglich massgeblichen § 7 Abs. 2 HStG stand jedoch bei der im Jahre 1999 erfolgten Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes, in dessen Zuge auch zahlreiche Bestimmungen des HStG eine Änderung erfuhren, nicht zur Diskussion. (...) e) Ein Abweichen von der Vorgehensweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG kommt dann in Betracht, wenn der Katasterwert nicht den Verkehrswert wiedergibt bzw. weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Diesfalls verliert der Katasterwert seine Funktion als Ersatzwert für die Bestimmung eines objektiv richtigen Handänderungswertes. Dies war denn auch in jenem Sachverhalt der Fall, welcher mit dem bereits angeführten und auch in den Weisungen der Steuerverwaltung erwähnten Entscheid vom 14. Oktober 1997 in Sachen P. beurteilt worden war (vgl. LGVE 2000 II Nr. 32, der sich mit diesem Entscheid sowie dessen Tragweite - gerade auch in Bezug auf die von der Steuerverwaltung angepassten Weisungen betreffend die Anwendung und Auslegung von § 7 Abs. 2 HStG - auseinandersetzt). Dass vorliegend der durch die Schatzungsbehörden ermittelte Katasterwert nicht mit dem Verkehrswert des Grundstückes gleichgesetzt werden kann, ist nicht ersichtlich. Gerade der Erwerber selbst als Schuldner der Handänderungssteuer macht denn auch nichts Entsprechendes geltend. So kann der Schatzungsanzeige betreffend das Grundstück (...) entnommen werden, dass der Katasterwert von Fr. 2027200.- aus einer Neuschatzung aus dem Jahre 1996 stammt und seit Oktober 1996 in Kraft steht. Es trifft nun durchaus zu, wie auch die Steuerverwaltung anführt, dass der Katasterwert gemäss SchG den Verkehrswert eines Grundstückes über einen bestimmten Zeitraum gesehen (vgl. § 8 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 SchG) und nicht spezifisch den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Handänderung wiedergibt. Diese Ungenauigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Praktikabilität"}