{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-225_2003-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2475", "Checksum": "07af0edbe6c1197b760c72c3b1997e80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 225", "2003 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. 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Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | A erwarb im Juni 2001 ein Grundstück in der Gemeinde Z zu einem Preis von Fr. 1725000.-. In der Folge setzte die Veranlagungsbehörde die von A geschuldete Handänderungssteuer aufgrund des subsidiären Handänderungswertes (Katasterwert) auf Fr. 30408.- fest (1,5% des Katasterwertes von Fr. 2027200.-). Während A diese Veranlagung akzeptierte, reichte der zuständige Regierungsstatthalter Einsprache ein und beantragte, den Handänderungswert auf Fr. 1725000.- (Kaufpreis) und die Handänderungssteuer somit auf Fr. 25875.- festzusetzen. Der Gemeinderat Z wies die Einsprache ab und bestätigte die Veranlagung, basierend auf dem höheren Katasterwert. Diesen Entscheid zog die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis zu berechnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - b) Das Verwaltungsgericht setzte sich im Urteil vom 14. Oktober 1997 in Sachen P. (A 97 136) einlässlich mit dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Erwerbspreis einerseits und der (höheren) Katasterschatzung andererseits auseinander. Wie diesem Urteil u.a. zu entnehmen ist, betrachtet der Gesetzgeber den Verkehrswert als den massgeblichen Handänderungswert im Sinne von § 7 HStG (a.a.O., Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen). Darauf hat denn auch das Verwaltungsgericht nochmals in einem publizierten Entscheid (LGVE 2000 II Nr. 32) hingewiesen. Wie sich der Beschwerdeschrift der Kantonalen Steuerverwaltung entnehmen lässt, geht diese ebenfalls davon aus, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Handänderungssteuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu berechnen. Sie führt hierzu an, dass gerade ihre neuen Weisungen diesen gesetzgeberischen Willen besser zum Ausdruck bringen würden. Die von der Steuerverwaltung herangezogene Passage ihrer Weisungen zum HStG, welche unter der Überschrift \"Subsidiärer Handänderungswert\" steht, lautet wie folgt (LU StB, Weisungen HStG, N 10 zu § 7 Abs. 2 HStG): \"Der Handänderungswert, auf dem die Berechnung der Handänderungssteuer beruht, soll grundsätzlich dem Verkehrswert entsprechen. Lässt sich der vereinbarte Erwerbspreis nicht feststellen, ist ein Ersatzwert heranzuziehen (subsidiärer Handänderungswert). Das gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis den subsidiären Handänderungswert nicht erreicht und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahestehende Personen (z.B. Familienangehörige, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Freundin, Freund, wirtschaftlich abhängige oder verbundene Gesellschaften usw.) handelt. Liegt der unter unabhängigen Dritten vereinbarte Erwerbspreis unter dem subsidiären Handänderungswert, ist entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht auf den subsidiären Handänderungswert, sondern auf den Erwerbspreis als vermutlichen Verkehrswert abzustellen, es sei denn, es gibt Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht (z.B. wegen vermuteter Schwarzgeldzahlungen, gemischte Rechtsgeschäfte mit verschiedenen vertraglichen Leistungen, Drei- oder Mehreckgeschäfte). (...) Ist nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Handänderungswert grundsätzlich anzuwenden, liegt er aber weit über jenem Preis, der für den Gegenstand der Handänderung unter unabhängigen Dritten vernünftigerweise erzielt werden kann, ist auf den aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen (VGE vom 14.10.1997 i.S. P.). Sollte die Erhebung des Verkehrswertes mangels Erfahrungs- und Vergleichszahlen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, kann über den Rechtsdienst an das Schatzungsamt gelangt werden.\" c) Gestützt auf die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung wäre vorliegend demnach bei der Festsetzung der Handänderungssteuer - unter der Annahme, es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis des Grundstücks offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht - der Erwerbspreis und nicht der Katasterwert als Handänderungswert gemäss § 7 HStG heranzuziehen. (Es folgen Ausführungen zur Befugnis der Steuerverwaltung, Weisungen zu erlassen, und deren Bedeutung in gerichtlichen Verfahren). d) § 7 Abs. 2 HStG kann entnommen werden, dass die Handänderungssteuer bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen ist, wenn der vereinbarte Erwerbspreis diesen Wert nicht erreicht oder wenn er nicht feststellbar ist. § 27 Abs. 2 HStG hält ergänzend fest, dass die Anwendung von § 7 Abs. 2 HStG auf die nach dem SchG vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt ist. Gestützt auf den klaren Gesetzeswortlaut ist damit in Fällen, da der Katasterwert eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes höher ist als der von den Vertragsparteien für die Grundstücksübereignung vereinbarte Preis, der Katasterwert - im Sinne des SchG - als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Handänderungssteuer heranzuziehen. Die gesetzliche Konzeption sieht also vor, dass ein Ersatzwert Platz greift, wenn der Erwerbspreis"}