{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-225_2003-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2475", "Checksum": "07af0edbe6c1197b760c72c3b1997e80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 225", "2003 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "934b0b009e49e677757499a5231d82a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 13.01.2003 A 01 225 (2003 II Nr. 24)\nRegeste:\n§ 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | Handänderungssteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Handänderungssteuer |\n| Entscheiddatum: | 13.01.2003 |\n| Fallnummer: | A 01 225 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 24 |\n| Leitsatz: | § 7 Abs. 2 HStG. Festsetzung des Handänderungswertes. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück zu einem unter dem Katasterwert liegenden Preis verkauft, so ist nicht der (tiefere) Erwerbspreis, sondern der (höhere) Katasterwert bei der Festsetzung des Handänderungswertes massgebend. Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}