O., S. 57, insb. Fn. 31). Welches Gemeinwesen letztlich die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich also nicht nach der Kostenpflicht (Verhältnis zwischen Gemeinde und Bedürftigem), sondern nach den Bestimmungen der Kostenersatzpflicht. Die Rückvergütung von Unterstützungsleistungen wickelt sich allein zwischen den beteiligten Gemeinwesen ab. Nach dem Gesagten ist die in Anspruch genommene Heimatgemeinde kostenersatzpflichtig. Die Klage erweist sich somit im Grundsatz als begründet und ist insoweit gutzuheissen. |