Nicht anders verhält es sich im innerkantonalen Verhältnis. Das luzernische Sozialhilfegesetz lehnt sich an die gleichen Prinzipien wie das bundesrechtliche Zuständigkeitsgesetz. Während § 31 SHG die Kostenpflicht zulasten der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der Bedürftigen statuiert, sieht § 34 SHG die Kostenrückerstattung zulasten des Heimatorts als letzten Träger der Sozialhilfeleistungen ausdrücklich vor (vgl. auch Wolffers, a.a.O., S. 57, insb. Fn. 31).