Sowohl nach dem Sozialhilfegesetz als auch nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger gilt dieser Grundsatz ausschliesslich in Bezug auf die Frage des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens (vgl. Art. 4 ZUG). Im Gegensatz zur Kostenpflicht knüpfen beide Gesetze die definitive Kostentragung der Sozialhilfe an das (frühere) Heimatprinzip an (Art. 16 ZUG; § 34 SHG). So trifft im interkantonalen Verhältnis den Heimatkanton - je nach Ausgangslage - gegenüber dem Wohnkanton oder dem Aufenthaltskanton eine Kostenersatzpflicht (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 54). Nicht anders verhält es sich im innerkantonalen Verhältnis.