Gerade Letzteres ist hier der Fall. Nachdem A in der zuletzt kostenpflichtigen Gemeinde Z weniger als ein Jahr gewohnt hatte, kann diese Gemeinde infolge kurzfristigen Wohnsitzwechsels nicht als Kostenträgerin in Anspruch genommen werden. c) Entgegen der Meinung der Beklagten knüpft die Kostenersatzpflicht nicht an das Wohnsitzprinzip an. Sowohl nach dem Sozialhilfegesetz als auch nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger gilt dieser Grundsatz ausschliesslich in Bezug auf die Frage des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens (vgl. Art.