So wird darin im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im neuen Recht entsprechend der bisherigen Rechtsordnung die Heimatgemeinde in all jenen Fällen kostenersatzpflichtig sein solle, in denen kein anderer Kostenträger zuständig sei. Dies treffe vor allem bei Hilfebedürftigen zu, die keinen feststellbaren Wohnsitz hätten oder infolge kurzfristiger Wohnsitzwechsel die Karenzfristen nicht erfüllten (GR 1989 S. 183). Gerade Letzteres ist hier der Fall.