Dass die Heimatgemeinde für Fälle wie den vorliegenden zu Kostenersatz verpflichtet ist, lässt sich ebenfalls aus der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (GR 1989 S. 172 ff.) ableiten. So wird darin im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im neuen Recht entsprechend der bisherigen Rechtsordnung die Heimatgemeinde in all jenen Fällen kostenersatzpflichtig sein solle, in denen kein anderer Kostenträger zuständig sei.