Dass diese Gemeinden für den Ersatz der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich bereits aus den bisherigen Erwägungen. Somit bleibt aber festzustellen, dass kein anderes Gemeinwesen für die Kostenersatzpflicht in Frage kommt. Gestützt auf § 34 SHG hat folglich die Beklagte als Heimatgemeinde gegenüber der Klägerin die Kosten zu erstatten. Dass die Heimatgemeinde für Fälle wie den vorliegenden zu Kostenersatz verpflichtet ist, lässt sich ebenfalls aus der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (GR 1989 S. 172 ff.) ableiten.