SHG postulierten Kostenersatzpflicht des Kantons für Kantonsbürger nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton. Im vorliegenden Verfahren macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Kosten seien der Gemeinde V zu übertragen. Zwar verweist sie auf ihre Einsprache vom 22. Mai 2001, worin sie noch die Meinung vertreten hatte, aufgrund der primären Kostenpflicht des bisherigen Wohnortes sei die Gemeinde V (ab 1.5.2001) bzw. die Gemeinde Z (ab 1.12.2001) kostenersatzpflichtig. Dass diese Gemeinden für den Ersatz der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich bereits aus den bisherigen Erwägungen.