Dies ergibt sich aus § 32 SHG, welcher die Kostenersatzpflicht ausdrücklich auf die «bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde» beschränkt. Nach dieser Bestimmung hat bei Wohnsitzwechsel innerhalb oder ausserhalb des Kantons die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe höchstens noch für ein Jahr aufzukommen. Damit kann nur die letzte Unterstützungsgemeinde vor dem Wohnsitzwechsel gemeint sein. Dies macht denn auch Sinn im Vergleich zu der in § 33 Abs. 1 lit. b SHG postulierten Kostenersatzpflicht des Kantons für Kantonsbürger nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton.