Fest steht sodann, dass auch die Gemeinde Z nicht belangt werden kann. Zwar hatte A unmittelbar vor der Niederlassung in Y dort ihren Wohnsitz. Z fällt aber nach dem klaren Wortlaut von § 32 SHG als kostenersatzpflichtige Gemeinde ausser Betracht, da der dortige Aufenthalt weniger als ein Jahr gedauert hat. V, wo die Bedürftige zwei Jahre lang wohnte, war vorletzte Gemeinde. Wie die Klägerin zutreffend festhält, kann diese Gemeinde als vorletzte Wohnsitzgemeinde nicht zur Rückvergütung der Kosten verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus § 32 SHG, welcher die Kostenersatzpflicht ausdrücklich auf die «bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde» beschränkt.