Wer als Gemeinwesen kostenpflichtig ist, ist aber nicht zugleich kostenersatzpflichtig, da eine solche Regelung keinen Sinn macht. Eine gesetzliche Regelung der Kostenersatzpflicht zwischen zwei Gemeinwesen macht vielmehr nur Sinn, wenn das leistende Gemeinwesen einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm zu erbringenden Leistungen hat. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, erübrigten sich Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht, weil die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Wohnsitzgemeinde die Kosten definitiv zu tragen hätte und gerade eben keinen durchsetzbaren Anspruch auf deren Rückvergütung besässe.