Kostenpflichtig ist also die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz, was die Klägerin denn auch ausdrücklich anerkennt. Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Meinung vertritt, die leistende Wohnsitzgemeinde sei «primär auch kostenersatzpflichtig». Es ist ihr zwar beizupflichten, dass das Sozialhilfegesetz mit Bezug auf die Kostenpflicht, d.h. die Zuständigkeit für die Leistungspflicht gegenüber der bedürftigen Person, vom Wohnsitzprinzip ausgeht. Wer als Gemeinwesen kostenpflichtig ist, ist aber nicht zugleich kostenersatzpflichtig, da eine solche Regelung keinen Sinn macht.