Das Sozialhilfegesetz basiere auf dem Grundsatz des Wohnsitzprinzips als Steuerdomizil und belaste die Heimatgemeinde nur noch in Ausnahmefällen, wo keine Wohnsitzgemeinde feststellbar sei. Da im vorliegenden Fall lückenlos eine luzernische Gemeinde als Wohnsitzgemeinde nachweisbar sei, widerspreche es dem Gesetz, von der Heimatgemeinde, in der jemand unter Umständen nie Steuern entrichte, Kostenersatz zu verlangen. b)