Da auch der Kanton nicht kostenersatzpflichtig sei, habe die Beklagte als Heimatgemeinde der Unterstützten die Kosten zu ersetzen. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen der primären Kostenpflicht bzw. Kostenersatzpflicht der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen und der subsidiären Kostenersatzpflicht des Heimatortes zu unterscheiden. Das Sozialhilfegesetz basiere auf dem Grundsatz des Wohnsitzprinzips als Steuerdomizil und belaste die Heimatgemeinde nur noch in Ausnahmefällen, wo keine Wohnsitzgemeinde feststellbar sei.