Die Klägerin beruft sich auf § 34 Abs. 1 SHG. Zur Begründung führt sie aus, V könne nicht belangt werden, weil diese Gemeinde nicht die bisherige, sondern die vorletzte Wohnsitzgemeinde der Sozialhilfeempfängerin gewesen sei. Für die vorletzte Wohnsitzgemeinde sehe das Sozialhilfegesetz keine Kostenersatzpflicht vor. Da auch der Kanton nicht kostenersatzpflichtig sei, habe die Beklagte als Heimatgemeinde der Unterstützten die Kosten zu ersetzen.