a), nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton (Abs. 1 lit. b) und für im Ausland wohnhafte Kantonsbürger (Abs. 1 lit. c). Nach § 34 Abs. 1 SHG hat die Einwohnergemeinde am Heimatort des Hilfebedürftigen die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu ersetzen, wenn kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig ist. § 35 SHG bestimmt schliesslich, dass bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe kostenpflichtig bleibt. 4. - a) Die Klägerin beruft sich auf § 34 Abs. 1 SHG.