Verlegt nämlich ein Kantonsbürger, der mehr als ein Jahr in einer Gemeinde gewohnt hat, den Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Kantons oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde noch ein Jahr kostenersatzpflichtig. Ferner regelt § 33 SHG die Kostenersatzpflicht des Kantons, welche für Bürger anderer Kantone sowie für Ausländer Platz greift (Abs. 1 lit. d und Abs. 2). Für Kantonsbürger ersetzt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe in drei Fällen, nämlich während eines Jahres nach Rückkehr in den Kanton (Abs. 1 lit. a), nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton (Abs. 1 lit.