Das bedeutet aber nicht, dass die kostenpflichtige Gemeinde die anfallenden Kosten auch endgültig zu tragen hat. So sieht das Gesetz verschiedene Fälle vor, in denen das leistende Gemeinwesen von einem anderen Gemeinwesen Kostenersatz verlangen kann. Nach § 32 SHG kommt als erster Träger der Rückvergütung der Leistungen die bisher kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde in Betracht. Verlegt nämlich ein Kantonsbürger, der mehr als ein Jahr in einer Gemeinde gewohnt hat, den Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Kantons oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde noch ein Jahr kostenersatzpflichtig.