Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte als Heimatgemeinde der Leistungsempfängerin gegenüber der Klägerin kostenersatzpflichtig ist oder nicht. b) Das Sozialhilfegesetz unterscheidet zwischen Kostenpflicht einerseits und Kostenersatzpflicht andererseits (vgl. Überschrift vor § 31 SHG). Gemäss § 31 SHG ist zwar die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Im Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatperson ist also primär die Wohnsitzgemeinde Leistungsschuldnerin bzw. zahlungspflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass die kostenpflichtige Gemeinde die anfallenden Kosten auch endgültig zu tragen hat.