Die 1963 geborene A hat ihren Wohnsitz seit 1. April 2001 in Y. Vorher war sie vom 1. Dezember 1998 bis 1. Dezember 2000 in der Gemeinde V und anschliessend vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 in Z wohnhaft. Ort wie auch Dauer des jeweiligen Wohnsitzes während dieses Zeitraumes sind unter den Parteien unbestritten. Fest steht sodann die Zuständigkeit der Klägerin für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, anerkennt sie doch ausdrücklich ihre Unterstützungspflicht gegenüber der Bedürftigen seit deren Aufenthalt in Y.