§ 5 Abs. 1 SHG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Die 1963 geborene A hat ihren Wohnsitz seit 1. April 2001 in Y. Vorher war sie vom 1. Dezember 1998 bis 1. Dezember 2000 in der Gemeinde V und anschliessend vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 in Z wohnhaft.