- Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die an die Sozialhilfeempfängerin erfolgten Auszahlungen während der Dauer von maximal einem Jahr zu leisten. Gemäss dem Kontoauszug vom 7. Januar 2002 hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Zahlungen im Umfang von Fr. ... an A ausgerichtet. a) Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde, wobei die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) zuständig ist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 SHG).