Mit verwaltungsgerichtlicher Klage stellte die Einwohnergemeinde Y den Antrag, die Gemeinde X sei als Heimatgemeinde zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die wirtschaftliche Sozialhilfe für maximal ein Jahr ab Zuzug der Hilfebedürftigen zu leisten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig sei, trage die Heimatgemeinde die Kosten für die geltend gemachte Zeitspanne. Aus den Erwägungen: 3. - Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die an die Sozialhilfeempfängerin erfolgten Auszahlungen während der Dauer von maximal einem Jahr zu leisten.