Das Sozialamt Y setzte den Bruttobedarf der Empfängerin auf Fr. ... im Monat fest. Am 9. Mai 2001 stellte das Sozialamt der Heimatgemeinde X eine Unterstützungsanzeige zu und erhob Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu erbringenden Leistungen für die Dauer vom 1. April 2001 bis 31. März 2002. Gegen die Kostenersatzpflicht erhob die Gemeinde X fristgemäss Einsprache. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage stellte die Einwohnergemeinde Y den Antrag, die Gemeinde X sei als Heimatgemeinde zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die wirtschaftliche Sozialhilfe für maximal ein Jahr ab Zuzug der Hilfebedürftigen zu leisten.