Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und deren Tochter B zogen auf den 1. April 2001 von Z her kommend nach Y. Seit 1. Mai 2001 bezieht die alleinerziehende Mutter wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Sozialamt Y setzte den Bruttobedarf der Empfängerin auf Fr. ... im Monat fest.