{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-211_2002-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=781", "Checksum": "39d04ce75ecf86e72e22070cdf7e7ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 211", "2002 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "584582422f7f6ba0532475cf479f1786", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe\n\n kostenersatzpflichtig sein solle, in denen kein anderer Kostenträger zuständig sei. Dies treffe vor allem bei Hilfebedürftigen zu, die keinen feststellbaren Wohnsitz hätten oder infolge kurzfristiger Wohnsitzwechsel die Karenzfristen nicht erfüllten (GR 1989 S. 183). Gerade Letzteres ist hier der Fall. Nachdem A in der zuletzt kostenpflichtigen Gemeinde Z weniger als ein Jahr gewohnt hatte, kann diese Gemeinde infolge kurzfristigen Wohnsitzwechsels nicht als Kostenträgerin in Anspruch genommen werden. c) Entgegen der Meinung der Beklagten knüpft die Kostenersatzpflicht nicht an das Wohnsitzprinzip an. Sowohl nach dem Sozialhilfegesetz als auch nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger gilt dieser Grundsatz ausschliesslich in Bezug auf die Frage des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens (vgl. Art. 4 ZUG). Im Gegensatz zur Kostenpflicht knüpfen beide Gesetze die definitive Kostentragung der Sozialhilfe an das (frühere) Heimatprinzip an (Art. 16 ZUG; § 34 SHG). So trifft im interkantonalen Verhältnis den Heimatkanton - je nach Ausgangslage - gegenüber dem Wohnkanton oder dem Aufenthaltskanton eine Kostenersatzpflicht (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 54). Nicht anders verhält es sich im innerkantonalen Verhältnis. Das luzernische Sozialhilfegesetz lehnt sich an die gleichen Prinzipien wie das bundesrechtliche Zuständigkeitsgesetz. Während § 31 SHG die Kostenpflicht zulasten der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der Bedürftigen statuiert, sieht § 34 SHG die Kostenrückerstattung zulasten des Heimatorts als letzten Träger der Sozialhilfeleistungen ausdrücklich vor (vgl. auch Wolffers, a.a.O., S. 57, insb. Fn. 31). Welches Gemeinwesen letztlich die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich also nicht nach der Kostenpflicht (Verhältnis zwischen Gemeinde und Bedürftigem), sondern nach den Bestimmungen der Kostenersatzpflicht. Die Rückvergütung von Unterstützungsleistungen wickelt sich allein zwischen den beteiligten Gemeinwesen ab. Nach dem Gesagten ist die in Anspruch genommene Heimatgemeinde kostenersatzpflichtig. Die Klage erweist sich somit im Grundsatz als begründet und ist insoweit gutzuheissen. |"}