{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-211_2002-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=781", "Checksum": "39d04ce75ecf86e72e22070cdf7e7ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 211", "2002 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "584582422f7f6ba0532475cf479f1786", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe\n\n primären Kostenpflicht bzw. Kostenersatzpflicht der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen und der subsidiären Kostenersatzpflicht des Heimatortes zu unterscheiden. Das Sozialhilfegesetz basiere auf dem Grundsatz des Wohnsitzprinzips als Steuerdomizil und belaste die Heimatgemeinde nur noch in Ausnahmefällen, wo keine Wohnsitzgemeinde feststellbar sei. Da im vorliegenden Fall lückenlos eine luzernische Gemeinde als Wohnsitzgemeinde nachweisbar sei, widerspreche es dem Gesetz, von der Heimatgemeinde, in der jemand unter Umständen nie Steuern entrichte, Kostenersatz zu verlangen. b) Dazu ist festzuhalten, dass das Sozialhilfegesetz die örtliche Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht an das Steuerdomizil der Anspruchsberechtigten anknüpft, sondern gestützt auf das übergeordnete bundesrechtliche Zuständigkeitsgesetz an den Unterstützungswohnsitz. Dieser befindet sich dort, wo der Hilfebedürftige sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das ist hier unbestrittenermassen Y, wo die Empfängerin ihren Wohnsitz seit Frühjahr 2001 hat. Kostenpflichtig ist also die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz, was die Klägerin denn auch ausdrücklich anerkennt. Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Meinung vertritt, die leistende Wohnsitzgemeinde sei «primär auch kostenersatzpflichtig». Es ist ihr zwar beizupflichten, dass das Sozialhilfegesetz mit Bezug auf die Kostenpflicht, d.h. die Zuständigkeit für die Leistungspflicht gegenüber der bedürftigen Person, vom Wohnsitzprinzip ausgeht. Wer als Gemeinwesen kostenpflichtig ist, ist aber nicht zugleich kostenersatzpflichtig, da eine solche Regelung keinen Sinn macht. Eine gesetzliche Regelung der Kostenersatzpflicht zwischen zwei Gemeinwesen macht vielmehr nur Sinn, wenn das leistende Gemeinwesen einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm zu erbringenden Leistungen hat. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, erübrigten sich Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht, weil die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Wohnsitzgemeinde die Kosten definitiv zu tragen hätte und gerade eben keinen durchsetzbaren Anspruch auf deren Rückvergütung besässe. Dem SHG lässt sich denn auch keine Bestimmung entnehmen, wonach die Wohnsitzgemeinde als Trägerin der Unterstützungsleistungen diese zu ersetzen bzw. diese endgültig zu tragen hat. Ferner kann es für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht der Beklagten nicht darauf ankommen, ob die Sozialhilfeempfängerin gegenüber der Heimatgemeinde Steuern zu bezahlen hat. Nach der gesetzlichen Konzeption fallen grundsätzlich folgende Gemeinwesen als Kostenersatzpflichtige in Betracht: die bisher kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde, der Kanton, die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass im vorliegenden Fall weder der Kanton noch eine Gemeinde im Sinne von § 35 SHG kostenersatzpflichtig ist. Fest steht sodann, dass auch die Gemeinde Z nicht belangt werden kann. Zwar hatte A unmittelbar vor der Niederlassung in Y dort ihren Wohnsitz. Z fällt aber nach dem klaren Wortlaut von § 32 SHG als kostenersatzpflichtige Gemeinde ausser Betracht, da der dortige Aufenthalt weniger als ein Jahr gedauert hat. V, wo die Bedürftige zwei Jahre lang wohnte, war vorletzte Gemeinde. Wie die Klägerin zutreffend festhält, kann diese Gemeinde als vorletzte Wohnsitzgemeinde nicht zur Rückvergütung der Kosten verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus § 32 SHG, welcher die Kostenersatzpflicht ausdrücklich auf die «bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde» beschränkt. Nach dieser Bestimmung hat bei Wohnsitzwechsel innerhalb oder ausserhalb des Kantons die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe höchstens noch für ein Jahr aufzukommen. Damit kann nur die letzte Unterstützungsgemeinde vor dem Wohnsitzwechsel gemeint sein. Dies macht denn auch Sinn im Vergleich zu der in § 33 Abs. 1 lit. b SHG postulierten Kostenersatzpflicht des Kantons für Kantonsbürger nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton. Im vorliegenden Verfahren macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Kosten seien der Gemeinde V zu übertragen. Zwar verweist sie auf ihre Einsprache vom 22. Mai 2001, worin sie noch die Meinung vertreten hatte, aufgrund der primären Kostenpflicht des bisherigen Wohnortes sei die Gemeinde V (ab 1.5.2001) bzw. die Gemeinde Z (ab 1.12.2001) kostenersatzpflichtig. Dass diese Gemeinden für den Ersatz der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich bereits aus den bisherigen Erwägungen. Somit bleibt aber festzustellen, dass kein anderes Gemeinwesen für die Kostenersatzpflicht in Frage kommt. Gestützt auf § 34 SHG hat folglich die Beklagte als Heimatgemeinde gegenüber der Klägerin die Kosten zu erstatten. Dass die Heimatgemeinde für Fälle wie den vorliegenden zu Kostenersatz verpflichtet ist, lässt sich ebenfalls aus der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (GR 1989 S. 172 ff.) ableiten. So wird darin im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im neuen Recht entsprechend der bisherigen Rechtsordnung die Heimatgemeinde in all jenen Fällen"}