{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-211_2002-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=781", "Checksum": "39d04ce75ecf86e72e22070cdf7e7ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 211", "2002 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "584582422f7f6ba0532475cf479f1786", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A und deren Tochter B zogen auf den 1. April 2001 von Z her kommend nach Y. Seit 1. Mai 2001 bezieht die alleinerziehende Mutter wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Sozialamt Y setzte den Bruttobedarf der Empfängerin auf Fr. ... im Monat fest. Am 9. Mai 2001 stellte das Sozialamt der Heimatgemeinde X eine Unterstützungsanzeige zu und erhob Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu erbringenden Leistungen für die Dauer vom 1. April 2001 bis 31. März 2002. Gegen die Kostenersatzpflicht erhob die Gemeinde X fristgemäss Einsprache. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage stellte die Einwohnergemeinde Y den Antrag, die Gemeinde X sei als Heimatgemeinde zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die wirtschaftliche Sozialhilfe für maximal ein Jahr ab Zuzug der Hilfebedürftigen zu leisten. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig sei, trage die Heimatgemeinde die Kosten für die geltend gemachte Zeitspanne. Aus den Erwägungen: 3. - Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Kostenersatz für die an die Sozialhilfeempfängerin erfolgten Auszahlungen während der Dauer von maximal einem Jahr zu leisten. Gemäss dem Kontoauszug vom 7. Januar 2002 hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Zahlungen im Umfang von Fr. ... an A ausgerichtet. a) Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde, wobei die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) zuständig ist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 SHG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Die 1963 geborene A hat ihren Wohnsitz seit 1. April 2001 in Y. Vorher war sie vom 1. Dezember 1998 bis 1. Dezember 2000 in der Gemeinde V und anschliessend vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 in Z wohnhaft. Ort wie auch Dauer des jeweiligen Wohnsitzes während dieses Zeitraumes sind unter den Parteien unbestritten. Fest steht sodann die Zuständigkeit der Klägerin für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, anerkennt sie doch ausdrücklich ihre Unterstützungspflicht gegenüber der Bedürftigen seit deren Aufenthalt in Y. Die Unterstützungspflicht der Klägerin ergibt sich denn auch klar aus § 31 SHG, wonach die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der Hilfebedürftigen die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu tragen hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte als Heimatgemeinde der Leistungsempfängerin gegenüber der Klägerin kostenersatzpflichtig ist oder nicht. b) Das Sozialhilfegesetz unterscheidet zwischen Kostenpflicht einerseits und Kostenersatzpflicht andererseits (vgl. Überschrift vor § 31 SHG). Gemäss § 31 SHG ist zwar die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Im Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatperson ist also primär die Wohnsitzgemeinde Leistungsschuldnerin bzw. zahlungspflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass die kostenpflichtige Gemeinde die anfallenden Kosten auch endgültig zu tragen hat. So sieht das Gesetz verschiedene Fälle vor, in denen das leistende Gemeinwesen von einem anderen Gemeinwesen Kostenersatz verlangen kann. Nach § 32 SHG kommt als erster Träger der Rückvergütung der Leistungen die bisher kostenpflichtige Wohnsitzgemeinde in Betracht. Verlegt nämlich ein Kantonsbürger, der mehr als ein Jahr in einer Gemeinde gewohnt hat, den Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Kantons oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher kostenpflichtige Einwohnergemeinde noch ein Jahr kostenersatzpflichtig. Ferner regelt § 33 SHG die Kostenersatzpflicht des Kantons, welche für Bürger anderer Kantone sowie für Ausländer Platz greift (Abs. 1 lit. d und Abs. 2). Für Kantonsbürger ersetzt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe in drei Fällen, nämlich während eines Jahres nach Rückkehr in den Kanton (Abs. 1 lit. a), nach Ablauf eines Jahres seit Wohnsitzbegründung in einem anderen Kanton (Abs. 1 lit. b) und für im Ausland wohnhafte Kantonsbürger (Abs. 1 lit. c). Nach § 34 Abs. 1 SHG hat die Einwohnergemeinde am Heimatort des Hilfebedürftigen die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu ersetzen, wenn kein anderes Gemeinwesen kostenersatzpflichtig ist. § 35 SHG bestimmt schliesslich, dass bei Verstoss gegen das Verbot der Abschiebung die Einwohnergemeinde der fehlbaren Organe kostenpflichtig bleibt. 4. - a) Die Klägerin beruft sich auf § 34 Abs. 1 SHG. Zur Begründung führt sie aus, V könne nicht belangt werden, weil diese Gemeinde nicht die bisherige, sondern die vorletzte Wohnsitzgemeinde der Sozialhilfeempfängerin gewesen sei. Für die vorletzte Wohnsitzgemeinde sehe das Sozialhilfegesetz keine Kostenersatzpflicht vor. Da auch der Kanton nicht kostenersatzpflichtig sei, habe die Beklagte als Heimatgemeinde der Unterstützten die Kosten zu ersetzen. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen der"}