{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-211_2002-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=781", "Checksum": "39d04ce75ecf86e72e22070cdf7e7ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 211", "2002 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "584582422f7f6ba0532475cf479f1786", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 05.02.2002 A 01 211 (2002 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 05.02.2002 |\n| Fallnummer: | A 01 211 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 15 |\n| Leitsatz: | §§ 31-35 SHG; Art. 4 ZUG. Das Sozialhilfegesetz unterscheidet in Bezug auf die wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht. Kostenpflichtig ist die Einwohnergemeinde am Unterstützungswohnsitz. Welches Gemeinwesen die Kosten der erbrachten Hilfe definitiv zu tragen hat, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kostenersatzpflicht (§§ 32 ff. SHG). Die Heimatgemeinde trifft in all jenen Fällen eine Kostenersatzpflicht, in welchen kein anderes Gemeinwesen zur Kostenrückvergütung verpflichtet ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}