Eine diesbezügliche Beurteilung hat - jedenfalls summarisch - auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu erfolgen, in welchem der Betroffene zwar noch nicht an so schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet, welche als solche eine Umschulung geboten erscheinen liessen, die Gefahr für spätere Komplikationen aber gegeben ist. Ohne medizinische Begutachtung, welche sich zu dieser Frage äussert, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die Kosten für die Umschulung überhaupt dem Schaden gemäss Art. 12 OHG zugerechnet werden können. Der Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht weiterer Abklärungen.