Für die vorläufige Übernahme von Umschulungskosten gestützt auf das OHG ist nach dem Ausgeführten jedoch vorauszusetzen, dass der in Frage stehende Gesundheitsschaden grundsätzlich eine Art und Schwere erreicht, welcher aus medizinischer Sicht eine Umschulung notwendig erscheinen lässt. Eine diesbezügliche Beurteilung hat - jedenfalls summarisch - auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu erfolgen, in welchem der Betroffene zwar noch nicht an so schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet, welche als solche eine Umschulung geboten erscheinen liessen, die Gefahr für spätere Komplikationen aber gegeben ist.