Es ist in menschlicher Hinsicht zwar nachvollziehbar und verdient grundsätzlich auch Respekt, wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes aus eigener Initiative sich darum bemüht, Massnahmen zur Sicherung seines zukünftigen beruflichen Fortkommens zu treffen und unter diesem Gesichtspunkt selbst eine berufsbegleitende Ausbildung auf sich nimmt. Für die vorläufige Übernahme von Umschulungskosten gestützt auf das OHG ist nach dem Ausgeführten jedoch vorauszusetzen, dass der in Frage stehende Gesundheitsschaden grundsätzlich eine Art und Schwere erreicht, welcher aus medizinischer Sicht eine Umschulung notwendig erscheinen lässt.