Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes lässt sich denn auch in keiner Weise beurteilen, ob die in den Arztberichten beschriebenen möglichen Komplikationen die bisherige Berufsausübung derart beeinträchtigen könnten, dass eine Umschulung medizinisch angezeigt wäre. Diesem Umstand kommt mit Bezug auf die Frage, ob die fraglichen Umschulungskosten als Schaden im Sinne von Art. 12 OHG zu qualifizieren sind, aber entscheidende Bedeutung zu. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht illiquid.