nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet. c) Nach eigenen Angaben absolviert der Beschwerdeführer die Ausbildung zum diplomierten Fachmann für visuelle Kommunikation ausschliesslich deshalb, weil dies ihm ermögliche, Abwechslung in seine berufliche Tätigkeit zu bringen und nicht mehr ausschliesslich am Bildschirm arbeiten zu müssen. Dadurch soll eine allfällige Arbeitsunfähigkeit von vornherein vermieden werden.