Eine Umschreibung dessen, was als Umschulung zu gelten hat, findet sich - soweit ersichtlich - im Privatrecht nicht. Mit Blick auf die hier strittige Frage liegt es deshalb nahe, die diesbezüglichen Regeln des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zumindest sinngemäss heranzuziehen, zumal den Wiedereingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung auch im Bereich des Haftpflichtrechts Bedeutung zukommt (vgl. Brehm, a.a.O., N 51 zu Art. 44 OR; BGE 99 II 214 ff.).