, Zürich 1995, Rz. 131). Die Kosten für eine Umschulung sind dabei vom Haftpflichtigen zu tragen bzw. vorzuschiessen (BGE 60 II 230; Oftinger/Stark, a.a.O., Rz. 132) und demgemäss dem Schaden zuzurechnen. b) Eine Umschreibung dessen, was als Umschulung zu gelten hat, findet sich - soweit ersichtlich - im Privatrecht nicht.