13 OHG mit Hinweis auf die Botschaft zum OHG, S. 991). Danach besteht ein haftpflichtrechtlicher Schaden in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Brehm, Berner Kommentar, VI/1/3/1, 2. Aufl., Bern 1998, N 70 zu Art. 41 OR). Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht kann sich bei Personenschäden unter anderem die Frage nach einem möglichen Berufswechsel oder einer Umschulung innerhalb des bisherigen Berufs stellen (zum Ganzen: Brehm, a.a.O., N 51 zu Art. 44 und N 58 zu Art. 46 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl., Zürich 1995, Rz. 131).