Der Geltungsbereich des OHG umfasst nur Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgemäss fallen jedenfalls Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff nach OHG. Zum Körperschaden zählt praxisgemäss auch der Verdienstausfall. Für die Bemessung des Schadens sind die Regeln des Privatrechts analog anwendbar (Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 4 ff. zu Art. 13 OHG mit Hinweis auf die Botschaft zum OHG, S. 991).