12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen, wobei das OHG keine eigenen Einkommenslimiten aufstellt, sondern auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verweist. Der Entschädigungsanspruch ist subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art. 14 OHG). Der Geltungsbereich des OHG umfasst nur Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG).