b) (...) 4. - a) Strittig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob mit Bezug auf die geltend gemachten Lohnausfall- und Umschulungskosten im heutigen Zeitpunkt ein haftpflichtrechtlicher Schaden gegeben sei oder nicht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen, wobei das OHG keine eigenen Einkommenslimiten aufstellt, sondern auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verweist.