Heute sei er als Offsetdrucker mehrheitlich an Maschinen tätig, als Kaderangestellter käme zu dieser Arbeit insbesondere Bürotätigkeit dazu. In Bezug auf diese Tätigkeit könne aber nicht gesagt werden, dass er weniger auf sein Augenlicht angewiesen wäre. Die Weiterbildung des Beschwerdeführers stelle somit im haftpflichtrechtlichen Sinne (zum heutigen Zeitpunkt) keine medizinische Notwendigkeit dar. Es sei deshalb nicht von einer (medizinisch notwendigen) Umschulung, sondern von einer beruflichen Weiterbildung, bzw. von einem beruflichen Aufstieg auszugehen. b) (...) 4. - a)