Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses wegen Fehlens eines opferhilferechtlich relevanten Schadens abgewiesen. Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, bei der Ausbildung zum «Fachmann für visuelle Kommunikation» handle es sich um eine Weiterbildung, welche den Beschwerdeführer zur Übernahme einer Kaderfunktion auf der Stufe des unteren und mittleren Kaders in der graphischen Industrie befähige. Heute sei er als Offsetdrucker mehrheitlich an Maschinen tätig, als Kaderangestellter käme zu dieser Arbeit insbesondere Bürotätigkeit dazu.