Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch um Vorschussleistungen ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3. - a) Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses wegen Fehlens eines opferhilferechtlich relevanten Schadens abgewiesen.