Als Folge eines Faustschlages ins Gesicht zog er sich Verletzungen am linken Auge zu. A stellte beim Sozialamt des Kantons Luzern Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach dem OHG. Nachdem das Hauptverfahren sistiert worden war, ersuchte er um Vorschussleistungen nach Art. 15 OHG. Zur Begründung brachte er vor, er könne zur Zeit lediglich noch zu 80% arbeiten, weil er wegen der erlittenen Schädigung eine Umschulung absolviere. Es sei mit Lohnausfalls- und Umschulungskosten von Fr. 60000.- zu rechnen. Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch um Vorschussleistungen ab.