{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-202_2001-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=814", "Checksum": "76bddd8d2101681da15fbef2df70028d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 202", "2001 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.11.2001 A 01 202 (2001 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 OHG. Umschulungskosten als Schaden im Sinne von Art. 12 OHG (Erw. 4a). Begriff der Umschulung. Sinngemässe Anwendung der Regeln des IVG und der sozialversicherungsrechtlichen Praxis (Erw. 4b). | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:41", "Checksum": "6eec1d5bcdaf4a614ad8a37c95095a42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.11.2001 A 01 202 (2001 II Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 12 OHG. Umschulungskosten als Schaden im Sinne von Art. 12 OHG (Erw. 4a). Begriff der Umschulung. Sinngemässe Anwendung der Regeln des IVG und der sozialversicherungsrechtlichen Praxis (Erw. 4b). | Opferhilfe\n\n eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet. c) Nach eigenen Angaben absolviert der Beschwerdeführer die Ausbildung zum diplomierten Fachmann für visuelle Kommunikation ausschliesslich deshalb, weil dies ihm ermögliche, Abwechslung in seine berufliche Tätigkeit zu bringen und nicht mehr ausschliesslich am Bildschirm arbeiten zu müssen. Dadurch soll eine allfällige Arbeitsunfähigkeit von vornherein vermieden werden. (...) Die vorhandenen Arztberichte wie auch die übrigen Akten enthalten jedoch keinerlei Angaben darüber, ob bzw. inwiefern mögliche Spätfolgen eine weitere Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit allenfalls in Frage stellen könnten. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes lässt sich denn auch in keiner Weise beurteilen, ob die in den Arztberichten beschriebenen möglichen Komplikationen die bisherige Berufsausübung derart beeinträchtigen könnten, dass eine Umschulung medizinisch angezeigt wäre. Diesem Umstand kommt mit Bezug auf die Frage, ob die fraglichen Umschulungskosten als Schaden im Sinne von Art. 12 OHG zu qualifizieren sind, aber entscheidende Bedeutung zu. Der Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht illiquid. Es ist in menschlicher Hinsicht zwar nachvollziehbar und verdient grundsätzlich auch Respekt, wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes aus eigener Initiative sich darum bemüht, Massnahmen zur Sicherung seines zukünftigen beruflichen Fortkommens zu treffen und unter diesem Gesichtspunkt selbst eine berufsbegleitende Ausbildung auf sich nimmt. Für die vorläufige Übernahme von Umschulungskosten gestützt auf das OHG ist nach dem Ausgeführten jedoch vorauszusetzen, dass der in Frage stehende Gesundheitsschaden grundsätzlich eine Art und Schwere erreicht, welcher aus medizinischer Sicht eine Umschulung notwendig erscheinen lässt. Eine diesbezügliche Beurteilung hat - jedenfalls summarisch - auch in einem Fall wie dem vorliegenden zu erfolgen, in welchem der Betroffene zwar noch nicht an so schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet, welche als solche eine Umschulung geboten erscheinen liessen, die Gefahr für spätere Komplikationen aber gegeben ist. Ohne medizinische Begutachtung, welche sich zu dieser Frage äussert, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die Kosten für die Umschulung überhaupt dem Schaden gemäss Art. 12 OHG zugerechnet werden können. Der Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht weiterer Abklärungen. (...) Was im Weiteren die Frage der Qualifikation des begonnenen Bildungsganges zum Fachmann für visuelle Kommunikation anbelangt, ist in Anlehnung an die wiedergegebene Begriffsumschreibung vorab nicht auf das in den Schulungsunterlagen umschriebene Ausbildungsziel, nämlich die «Qualifizierung für eine Kaderfunktion auf der Stufe unteres und mittleres Kader in der grafischen Industrie», abzustellen. Als Gradmesser haben vielmehr auch die nach dem Erwerb des Diploms zu erwartenden Verdienstaussichten zu gelten. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung ist die Vorinstanz daher gehalten, auch in dieser Hinsicht weitere Informationen einzuholen. |"}