Was die Frage der Fristverlängerung betrifft, sind die Verhältnisse, anders als die Vorinstanz angenommen hat, nicht einzig im Hinblick auf den gesuchstellenden Vater, sondern mit Blick auf die Familie als Gemeinschaft zu prüfen. Dazu hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juni 2001 an die Ausgleichskasse gerade angegeben, «dass uns die Krankheit unseres Mammi sehr zu schaffen machte, materiell aber auch moralisch». Kehrte die Mutter um Mitte April aus der Klinik zurück, fiel die damit verbundene erneute Umstellung gerade in die letzte Zeit vor dem Ablauf der ordentlichen Gesuchsfrist Ende April.